Für Psycholog:innen und Gutachter:innen

Mehr als nur Datenschutz bei der KI-gestützten Gutachtenerstellung

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Datenschutz in der KI-gestützten Gutachtenerstellung: Wie Sachverständige effizient und datenschutzkonform arbeiten

Unternehmen und Organisationen verschiedenster Branchen setzen generative KI inzwischen zunehmend ein, um Arbeitsabläufe effizienter zu gestalten und Routineaufgaben zu vereinfachen. Für psychologische Gutachter stellt sich die Situation jedoch grundlegend anders dar.

Obwohl generative KI-Systeme technisch geeignet wären, genau diese Prozesse deutlich zu entlasten, können sie im deutschen Gutachterwesen bislang kaum verantwortungsvoll eingesetzt werden. Der zentrale Grund liegt im Spannungsfeld zwischen technologischem Fortschritt und den hohen Anforderungen an Datenschutz, Vertraulichkeit und gerichtsfeste Nachvollziehbarkeit. Die Verarbeitung sensibler Gesundheits- und Verfahrensdaten auf nicht-europäischer Cloud-Infrastruktur ist im Kontext von DSGVO und § 203 StGB rechtlich hochproblematisch. In der Praxis führt dies zu spürbarer Frustration, da andere Branchen bereits produktiv mit KI arbeiten, Gutachtern der Zugang zu diesen Technologien jedoch bislang faktisch verwehrt bleibt.

DSGVO und KI-gestützte Gutachten: Was Sachverständige beachten müssen

Mit dem Einsatz von KI steigen auch die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit. Gerade bei sensiblen Gesprächsinhalten stehen Sachverständige vor der Herausforderung, moderne Effizienzgewinne mit ihrer berufsrechtlichen Verantwortung in Einklang zu bringen. Insbesondere im psychologischen und gerichtlichen Kontext können Datenschutzverstöße erhebliche rechtliche und fachliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Viele marktübliche KI-Systeme übertragen Daten an internationale Cloud-Infrastrukturen. Problematisch ist dabei nicht nur der physische Speicherort der Daten, sondern vor allem die rechtliche Kontrolle darüber. Beispielsweise können durch den US Cloud Act amerikanische Behörden unter bestimmten Voraussetzungen Zugriff auf Daten von US-Unternehmen erhalten, selbst wenn die Server innerhalb Europas betrieben werden. Selbst anonymisierte Daten lassen weiterhin Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zu.Deshalb erscheint es umso wichtiger nicht nur Datenschutz im Detail zu betrachten, sondern auch die Verschwiegenheitspflichten als Berufsgeheimnisträger gem. § 203 StgB, Berufsethik und EU AI Act.

Mehr als nur Datenschutz: Wie mindocu Gutachten mit moderner KI-Architektur vereint

mindocu wird speziell für die Anforderungen professioneller Gutachter mit Blick auf die berufsethischen Anforderungen entwickelt. Die Software wird gemeinsam mit realen Sachverständigen unter Praxisbedingungen entwickelt und evaluiert. Im Mittelpunkt steht dabei eine datensouveräne KI-Architektur. Anders als viele generative KI-Systeme verarbeitet mindocu sensible Daten ausschließlich lokal auf bereitgestellter Hardware oder auf datenschutzkonformen Servern in Deutschland. Eine Übertragung an US-Cloud-Dienste findet nicht statt.

Dieser Ansatz folgt konsequent dem Prinzip „Privacy by Design“ gemäß Art. 25 DSGVO. Für Anwender bedeutet das: Datenschutz und DSGVO-Konformität werden nicht erst nachträglich berücksichtigt, sondern sind technisch von Beginn an integraler Bestandteil der Systemarchitektur. Damit erfüllt mindocu bereits heute die steigenden regulatorischen Anforderungen des europäischen AI Acts.

Besonders relevant ist dabei die lokale KI-Transkription. Gesprächsaufnahmen und Transkripte verbleiben innerhalb einer kontrollierten Infrastruktur vor Ort. Gerade bei hochsensiblen psychologischen oder familienrechtlichen Verfahren schafft das ein deutlich höheres Maß an Sicherheit und Vertrauen. Das im Rahmen einer eigens durchgeführten Nutzertsudie* eingesetzte System wurde von den teilnehmenden  Sachverständigen mit 6,8 von 7 Punkten hinsichtlich der Frage bewertet,  ob die Verarbeitung der Gesprächsdaten den datenschutzrechtlichen  Anforderungen ihrer Tätigkeit gerecht wird.

Ein weiterer entscheidender Vorteil liegt in der Transparenz der Inhalte. Jede KI-generierte Formulierung ist direkt mit der entsprechenden Stelle im Gesprächstranskript und der Audioaufnahme verknüpft, wodurch Aussagen sich leicht überprüfen lassen. Mehr dazu lesen sie hier: 
Effiziente Transkription - Wie KI psychologische und psychatrische Gutachten beschleunigt.

Datenschutzkonforme KI wird damit zur Grundlage einer modernen, effizienten und vertrauenswürdigen Gutachtenerstellung. Wenn Sie sich tiefgreifender für Datenschutz und rechtlichen Voraussetzungen für den KI Einsatz interessieren, nehmen Sie gerne Kontakt auf oder buchen eine kostenfreie Demo. Wir unterstützen Sie gerne auch bei Fragen zur Probandeneinwilligung.

Datenschutz
Transkription

Datenschutz & Recht - Fragen und Antworten

Nein. Eine Auftragsverarbeitung liegt nur dann vor, wenn ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (Art. 28 DSGVO). Das mindocu-System ist technisch so gestaltet, dass dies im Normalbetrieb nicht der Fall ist. mindocu erhält keine Patienten- oder Probandendaten zur Verarbeitung und hat auch keinen Zugriff. Genauere Details erklären wir Ihnen gerne im Gespräch, wenn Sie dazu Fragen haben.

Nein, durch die lokale Verarbeitung und den Ausschluss unbefugter Dritter werden die Anforderungen des § 203 StGB zuverlässig eingehalten.

Die KI läuft ausschließlich lokal auf der mindocu KI-Maschine im Netzwerk des Gutachters. Keine Daten verlassen das lokale System, es findet keine Übertragung an externe Server statt. Alle Inhalte werden ausschließlich temporär im Arbeitsspeicher verarbeitet und nach Abschluss gelöscht.Zugriff auf personenbezogene Daten haben ausschließlich der Gutachter und von ihm autorisierte Personen. Für den Ausnahmefall technischer Unterstützung durch mindocu gelten die im Systemnutzungsvertrag geregelten Einschränkungen: Support erfolgt ausschließlich über anonymisierte Informationen; bei Bildschirmfreigabe mit sichtbaren Patientendaten ist ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich. Darüber hinaus verpflichten sich mindocu-Mitarbeiter schriftlich zur Vertraulichkeit.Durch diese Maßnahmen ist sichergestellt, dass Patientendaten nicht unkontrolliert an Dritte gelangen und die Schweigepflicht des Gutachters gewahrt bleibt.

Nach Einschätzung von mindocu ist eine DSFA nicht erforderlich, der Gutachter sollte diese Einschätzung jedoch eigenverantwortlich prüfen und dokumentieren.

mindocu hat diese Frage sorgfältig geprüft und ein strukturiertes DSFA-Screening unter Einbeziehung externer datenschutzrechtlicher Expertise erstellt. Die Prüfung ergibt: Trotz Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und des Einsatzes einer neuen Technologie sprechen gewichtige Argumente gegen eine DSFA-Pflicht – insbesondere die ausschließlich lokale Verarbeitung, das Fehlen automatisierter Entscheidungsfindung, keine zentrale Datenaggregation sowie umfassende technische Schutzmaßnahmen. Das Screening kommt zu dem Ergebnis, dass kein voraussichtlich hohes Risiko im Sinne von Art. 35 DSGVO vorliegt.

Gleichwohl ist diese Frage in der datenschutzrechtlichen Fachwelt nicht vollständig einheitlich bewertet. Das Screening stellt daher die unverbindliche Einschätzung von mindocu dar und ersetzt keine eigenverantwortliche Prüfung durch den Gutachter. Was sie konkret tun sollten, erklären wir Ihnen gerne im direkten Gespräch.

mindocu ist als Anbieter im Sinne des EU AI Act einzustufen, da das System entwickelt, konfiguriert und in Verkehr gebracht wird.

Da der Output ausschließlich innerhalb der EU genutzt wird, greift der EU AI Act räumlich.Das System fällt dem Anwendungsbereich nach potenziell in die Hochrisikokategorie „Rechtspflege und demokratische Prozesse" (Anhang III EU AI Act), da es von psychologischen Sachverständigen zur Vorbereitung gerichtlicher Gutachten eingesetzt wird. Nach Art. 6 Abs. 2a EU AI Act können Anbieter ihr System jedoch als nicht erheblich riskant einstufen, wenn es trotz der Zugehörigkeit zu einem Anhang-III-Bereich kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte darstellt. Diese Voraussetzung ist bei mindocu erfüllt: Das System übernimmt ausschließlich vorbereitende Aufgaben wie Transkription und sprachliche Aufbereitung, trifft keine automatisierten Entscheidungen, erstellt kein Profiling und ersetzt nicht die fachliche Beurteilung des Gutachters. Die Verantwortung verbleibt vollständig beim Menschen.mindocu erfüllt die daraus resultierenden Anbieterpflichten eigenverantwortlich: Registrierung in der EU-KI-Datenbank vor Inverkehrbringen (Art. 49 Abs. 2), Dokumentation der Selbsteinstufungsbegründung (Art. 6 Abs. 4) sowie Sicherstellung eines ausreichenden KI-Verständnisses bei Mitarbeitern (Art. 4). Darüber hinaus stellt mindocu sicher, dass auch Gutachter als Endnutzer das System und seine Grenzen verstehen, beispielsweise durch den Installations- und Einführungstermin vor Ort sowie Informationsmaterialien, die wir gerne auf Anfrage zur Verfügung stellen.

Urheber der finalen Dokumentation ist der Gutachter.

Nach deutschem Urheberrecht können nur natürliche Personen Urheber sein – KI-Systeme sind nicht rechtsfähig und können keine Urheberrechte erwerben (DPMA, o. J.).Entscheidend ist dabei, dass der Gutachter nicht nur das KI-System bedient, sondern die generierten Inhalte eigenständig prüft, bearbeitet und freigibt. Nach aktuellem Forschungsstand gilt: Das ursprünglich KI-generierte Werk kann nicht als menschliches Werk angesehen werden – die durch den Menschen redaktionell überarbeitete Fassung hingegen schon (Hess, 2025). Die menschliche Entscheidung, Korrektur und Freigabe begründen die Urheberschaft.

Im Rahmen der mindocu-Nutzung ist die KI auf eng gefasste Aufgaben beschränkt: Transkription, Sortierung und sprachliche Aufbereitung von Gesprächsinhalten. Eine eigenständige kreative Leistung der KI, die urheberrechtlich relevant wäre, entsteht dabei nicht. Bei weiteren Fragen zum Urheberrecht helfen wir Ihnen gerne weiter.

Quellen:DPMA – Urheberrecht: https://www.dpma.de/service/schutzrechte_kurz_erklaert/urheberrecht/index.htmlHess, S. (2025): Understanding authorship in Artificial Intelligence-assisted works, Journal of Intellectual Property Law & Practice, 20(5), S. 354–371. https://academic.oup.com/jiplp/article/20/5/354/7965768

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